Rechtlicher Hinweis
Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) bildet eine der berufsrechtlichen Grundlagen für die Ausübung der steuerberatenden Tätigkeit.
In diesem Zusammenhang wird häufig auf § 6 StBerG verwiesen, der Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen regelt.
Im Wortlaut:
Das Verbot des § 5 StBerG gilt nicht für:
1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten
2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu
gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung, soweit diese Tätigkeiten
verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb
einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesen in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden
praktisch tätig gewesen sind.
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